Genehmigung von Clubs im Bezirk & die Frage nach dem Lärm

Können Clubs wegen der Veranstaltungslärmverordnung in ihrem Betrieb eingeschränkt werden? Der Senat feilt an einer neuen Veranstaltungslärm-Verordnung.

Eine Frage an das Bezirksamt lautete, ob und wie das Bezirksamt in Zusammenarbeit mit dem Naturschutzamt bei Genehmigungen für Clubs den Betrieb einschränkt. Die Frage stellt sich offenbar auch, weil der Senat eine Überarbeitung der entsprechenden Verordnung plant.

Da es aber noch keine Änderung gibt, die letzte war von 2015 und sieht nur 18 Veranstaltungen im Jahr mit Lärmbelästigungen vor, geht man nur bedingt darauf ein. Denn man muss zunächst die Verordnung abwarten, bevor man Einschränkungen vornehmen kann.

Außerdem, so die Antwort des Bezirksbaustadtrats Schmidt, wird der normale Betrieb bei Clubs nicht erfasst. Nur wenn diese, außerhalb des Regelbetriebs, zusätzliche Events planen, müssen sie einen entsprechenden Antrag beim Umwelt- und Naturschutzamt stellen. Auch das Amt greift nur nach bestehenden Regeln ein. Derzeit gilt, dass ein Antrag nur gestellt werden muss, wenn Lärm zu erwarten ist. Ist der Lärm für die Nachbarschaft nicht zumutbar, darf man eingreifen.

Wenn ein Event einmal genehmigt wurde, gilt das nicht zwangsläufig für weitere Events oder denselben Event im folgenden Jahr. Das kann damit zusammenhängen, dass beispielsweise neue Schutzräume entstehen. Dies kam bereits vor, und zwar beim “Holzmarkt” und beim “Sage”. Dort ging es um den künftigen Umgang mit Open-Airs. Die Auflagen drehen sich um eine zeitliche Komponente, da im Umfeld neue Wohnungen entstanden.

Die Neuauflage der Veranstaltungslärm-Verordnung auf Senatsebene soll den Schutz vor Bässen verbessern. Das trifft vor allem Clubs mit elektronischer Musik. Aber der Bass kann wegen der Frequenz auch weithin lärmen.

BVV-Protokoll

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