Gibt es in Parks und Grünanlagen eigentlich auch ein Rechtsfahrgebot?
Die Zunahme der Bevölkerung und des Verkehrs lässt sich auch in den Parks dieser Stadt bemerken. Auf dem Gelände des Tempelhofer Felds gab es einen Zusammenstoß, der die Frage nach dem Rechtsfahrgebot im Park vor dem Kammergericht (Oberlandesgericht) aufwarf.
Wie das Kammergericht feststellte, sind einige Regeln der Straßenverkehrsordnung auch für Parks und Grünlanlagen anzuwenden. Nämlich die Grundregel der gegenseitigen Rücksichtnahme und dem allgemeinen Gebot der Vorsicht.
Bei dem Prozess klagte eine Person, die auf einem Rad auf dem Tempelhofer Feld fuhr. Eine Gruppe kam entgegen, darunter auch ein Kind auf einem Kettcar. Dabei kollidierten die beiden und die radfahrende Person forderte Schadensersatz, ob der erlittenen Verletzungen. Die Klage wurde abgewiesen.
Das Tempelhofer Feld ist öffentlich zugänglich. Es handelt sich dabei um eine Fläche, die nicht für den fließenden Verkehr vorgesehen und nur für die Freizeitbeschäftigung zur Verfügung gestellt sei. Somit gelten nicht die normalen Verkehrsregeln und man müsse bei einer Gruppe von Personen damit rechnen, dass jemand ausschert, so das Gericht.
Wie auch in Parks gelten nur einige Vorschriften der Verkehrsordnung, so das Gericht. Das Rechtsfahrgebot für das Kettcar gelte derart innerhalb beschlossener Ortschaften, nicht aber auf dem Tempelhofer Feld.
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