Das Landgericht Berlin hat die Unwirksamkeit von Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag erklärt.
In eigentliche jedem Mietvertrag den ich je unterschrieben habe, gab es eine Klausel zu den sogenannten “Schönheitsreparaturen”. Diese sind unwirksam, so urteilte das Landgericht Berlin.
In der Frage der Renovierung durch die Mietenden, urteilte das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 7/17) in zweiter Instanz. Darin wird klar, dass die Kosten von Schönheitsreparaturen nicht von den Mietenden zu zahlen seien. Die Klausel sei schlicht unwirksam. Nur wenn es für die Mietenden, so das Urteil, einen finanziellen Ausgleich gäbe, hätte die Klausel bestand.
Schon in erster Instanz urteile das Amtsgericht Wedding im November 2016 in diesem Sinne, was aber von der vermietenden Partei in der Berufung vor dem Landgericht angezweifelt wurde. In dem konkreten Fall ging es um eine Forderung in Höhe von 3.700 Euro für etwaige Reparaturen.
Dabei, so die Richtenden des Landgerichts, sei es irrelevant ob die Wohnung zuvor renoviert oder unrenoviert war. Die Forderung der Schönheitsreparaturen sei unwirksam. Eine gesetzliche Grundlage für solche Maßnahmen seien im Gesetz nicht konkret formuliert worden. Darüberhinaus ist die Abwälzung der Arbeit auf die mietende Partei unverhältnismäßig negativ.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. So kann es bei diesem konkreten Fall noch eine Stufe höher zu Bundesgerichtshof gehen.
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