SEZ – da war doch noch was
Das SEZ hat es wieder einmal in die Medienöffentlichkeit geschafft: Das Land Berlin will es zurück kaufen.
Es war einmal ein Spaßbad an der Landsberger Allee – genannt SEZ. Das war nicht mehr rentabel und so hat es Berlin für einen symbolischen Euro verkauft. Doch das Bad wurde nicht mehr spaßig und schuld war ein lieblos gestalteter Vertrag. Nach etlichen Runden, in denen auch ich Teil nahm, gibt es nun eine neue.
Es war alles im Gespräch vom Abriss bis zu alternativen Konzepten. Doch es gibt ein zentrales Problem: Das SEZ wurde vor Jahren verkauft. Und im Vertrag war zwar abgemacht, dass es ein Bad geben soll, doch war es nicht definiert. So bleibt der Eigentümer im Recht.
In dem Vertrag gibt es auch ein Rückkaufsrecht für das Land Berlin, wenn man den Forderungen im Vertrag nicht nachkommt. Dies ist nun die Frage. Dabei geht es konkret um das Hallenbad und da liegt der Teufel im Detail. Wie ist das zu definieren?
Wir rufen uns in Erinnerung, dass das SEZ für einen Euro verkauft wurde. Schon letzten Monat hat das BIM (Berliner Immobilienmanagement) eine Klage auf Rücküberschreibung der Immobilie eingereicht. Zuvor gab es offenbar Gutachten dazu, die die Klage erst ermöglichten. Man will das Geschäft rückabwickeln. Also kriegt der Inhaber den Euro und das Land Berlin die Anlage.
Der Inhaber aber will nicht verkaufen und plant dort ein Mix aus Wohnungen und Sport. Doch dafür gab es bisher keine Baugenehmigung. Das Land Berlin will auf dem Gelände auch Wohnungen, vielleicht eine Schule und andere öffentliche Gebäude bauen. Allen Plänen gemein ist wohl, dass das SEZ abgerissen wird.
Und dann gibt es noch die Parteifreunde vom Peterburger Platz, die sich für den Erhalt des SEZ’ einsetzen. Doch die Kosten würden dabei wohl höher steigen, als bei den anderen Plänen.
Jüngst scheiterte auch eine Klage des Eigentümers des SEZ gegen den Bund der Steuerzahler. Dabei wollte der Kläger dem Bund der Steuerzahler verbieten zu verbreiten, es gäbe einen Zusammenhang zwischen dem Kauf und dem Bad . In nunmehr zweiter Instanz sieht das Gericht die Äußerung als rechtmäßig an.